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P-Konto oder Pfändungsschutzkonto

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Das Pfändungsschutzkonto wird auch P-Konto genannt. Auf diesem Konto wird ein gesetzlicher Pfändungsfreibetrag eingerichtet.

Es ist eine Schutzfunktion die jeder Bankkunde für sich in Anspruch nehmen kann.​

Das bedeutet, dass alles was unter diesem Betrag auf dem Konto eingeht, nicht gepfändet werden kann. Der Freibetrag, ohne Unterhaltsverpflichtung, liegt bei 1.499,99 €. Liegt der monatliche Geldeingang auf dem Konto unter diesem Betrag, benötigen Sie keine extra Bescheinigung über einen erhöhten Freibetrag. Alles was über dem Betrag eingeht, kann von Gläubigern gepfändet werden.​

Sind Sie verheiratet, haben Kinder oder leben in einer Bedarfsgemeinschaft kann der Freibetrag erhöht werden. Auch im Falle von z. B. einmaligen Sozialleistungen können Sie einen Antrag über einen entsprechenden höheren Freibetrag erhalten.

Wer Schulden hat und nicht in der Lage ist diese zu bezahlen, muss damit rechnen eine Kontopfändung eines Gläubigers zu erhalten. Um seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen trotzdem nach zu kommen, wurde das P-Konto ins Leben gerufen.

Nun kann z. B. Miete, Strom und der Einkauf bezahlt werden.

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag?

Der Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto beträgt seit dem 01.07.2024 1.499,99 €.

Der Freibetrag erhöht sich um 560,90 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und um jeweils weitere 312,78 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Die Freibeträge werden jährlich angepasst.

Welche Geldeingänge unterliegen dem Pfändungsschutz?

  • laufende Sozialleistungen gem. SGB II, XII oder AsylbLG

  • einmalige Sozialleistungen

  • Kindergeld

  • Unterhaltsverpflichtungen

  • laufende Geldleistungen zum Ausgleich durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden

  • andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder

  • Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

 Weitere Geldleistungen sind möglich, bitte fragen Sie uns.

Was ist ein Basiskonto?

Grundsätzlich steht jedem ein Basiskonto zu. Das ist ein Guthabenkonto, was nicht überzogen werden kann.

Auch bekannt unter dem Namen Jedermann-Konto.

Seit 2016 steht jeder rechtmäßig in der EU aufhaltenden Person, dazu gehören auch Personen ohne festen Wohnsitz, ein Basiskonto für die bargeldlose Ausführung von Zahlungsvorgängen zu.  

Das Basiskonto ist durch Gläubiger pfändbar. Zum Schutz des pfändungsfreien Freibetrags kann es auf ein P-Konto umgestellt werden.

Wie bekommt man ein Pfändungsschutzkonto?

Das Kreditinstitut richtet Ihr P-Konto nur auf Antragstellung ein. Ein Pfändungsschutzkonto wird auf Guthabenbasis geführt und kann nicht überzogen werden.

Zu beachten ist, dass ein P-Konto nur als Einzelkonto geführt werden kann. Gemeinschaftskonten können nicht umgestellt werden, in diesem Fall benötigt jeder ein eigenes Konto.

Es muss der Bank gegenüber versichert werden, dass kein weiteres P-Konto vorhanden ist.

Geben Sie unsere P-Kontobescheinigung einfach in Ihrer Bank ab, sicherheitshalber sollten Sie sich die Abgabe bestätigen lassen.  

Die Kosten für ein Pfändungsschutzkonto dürfen nicht höher sein, als die Gebühren für ein normales Girokonto.

In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, dass jeder der ein Girokonto bei einer Sparkasse oder anderen Bank hat, dieses Konto in ein P-Konto umwandeln kann (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Diesen Anspruch können Sie sogar gerichtlich durchsetzen.

Ab wann gilt eine P-Kontobescheinigung?

Ihre Bank muss Ihr Konto innerhalb von 4 Tagen nach Antragstellung in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.

Eine Umwandlung kann auch beantragt werden, wenn schon eine Kontopfändung auf dem Konto vorliegt.

Der Pfändungsschutz gilt rückwirkend zum ersten des Monats in dem die Umwandlung erfolgt ist.

Wenn das Konto im Minus ist?

Ist Ihr Konto vor der Umwandlung im Minus, haben Sie trotzdem den Anspruch auf ein P-Konto. Die kann aber Zahlungseingänge mit dem Minus verrechnen.

Bei Sozialleistungen und Kindergeld haben Sie einen besonderen Verrechnungsschutz, in diesem Fall können Sie innerhalb von 2 Wochen den Betrag abheben, ohne das die Bank den Betrag einbehalten darf.

Das gilt jedoch nicht für Erwerbseinkommen.

Was kann grundsätzlich gepfändet werden?

Hierzu gibt es seit dem 01.01.2022 deutliche Besserungen:​

  • Lebt ein Schuldner mit anderen Personen in einem Haushalt, muss nun bei einer Sachpfändung auch der Bedarf berücksichtigt werden.

  • Ist das pfändungsgeschützte Guthaben nicht bis zum Ende des Monats aufgebraucht, kann es 3 Monate lang in den Folgemonat übertragen werden.

  • Die Liste der unpfändbaren Gegenstände wurden erweitert, unter anderem sind Haustiere nicht mehr pfändbar.

  • Künftig ist Weihnachtsgeld bis zu 630 € vor der Pfändung geschützt.

  • Doppelte Pfändungen beim Arbeitgeber und auf Ihrem Konto sind vom selben Gläubiger nicht rechtmäßig.

Wird die Änderung eines Griokontos in der SCHUFA erfasst?

Die Umwandlung, ein Widerruf (Rückwandlung in ein Girokonto) oder die Löschung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) wird an die SCHUFA gemeldet. Dieser Eintrag hat keine Auswirkung auf die Bonität.

Wer darf eine P-Kontobescheinigung ausstellen?

Wir stellen Ihnen eine P-Kontobescheinigung für den erhöhten Freibetrag nach § 903 Abs. 1 ZPO über die gemäß §§ 902 und 904 ZPO nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto aus.

Auch Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte und andere anerkannte Schuldnerberatungsstellen dürfen eine Bestätigung des erhöhten Freibetrages ausstellen. 

Was wird für die Erstellung einer P-Konto Bescheinigung benötigt?

  • die Bankverbindung des P-Kontos

  • Geburtsurkunden aller Unterhaltspflichtigen Kinder

  • letzten Kindergeldbescheid

  • letzten Kontoauszug mit Eingang des Kindergeldes

  • Nachweis Unterhaltspflicht nicht im Haushalt lebender Personen

  • Kontoauszug der Zahlung des letzten Unterhaltes

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis der Unterhaltspflicht für Ehepartner

Kann ein P-Konto wieder in ein Girokonto gewandelt werden?

Ein Anspruch auf Rückwandlung in ein Girokonto ist im Gesetzt nicht verankert.

Dennoch haben Gerichte bereits entschieden, dass eine Rückwandlung in ein normales Konto möglich sein muss.  

Sie müssen Ihre Bank beauftragen, das Konto wieder als ein normales Girokonto zu führen, damit haben Sie wieder alle Rechte und Handlungsmöglichkeiten wie zuvor. Die Rückwandlung ein Pfändungsschutzkonto erfolgt in der Regel zum Monatsende.

Wo erhalte ich eine P-Konto Bescheinigung?

Sie erhalten eine Bestätigung des erhöhten Freibetrages bei uns in der Schuldnerberatung Delmenhorst. Unsere P-Konto Bescheinigung aus Delmenhorst wird von allen Banken bundesweit akzeptiert.  ​

Haben Sie Sorgen oder weitere Fragen zum Pfändungsschutz, wir sind telefonisch oder per Mail für Sie erreichbar!

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